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Terms & Conditions

AGB Patrick Kunz Photography Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einleitend:

1.1 Patrick Kunz Photography ist eine Einzelunternehmung nach Schweizerischem Recht.
Sie hat den Zweck audiovisuelle Werke (Foto, Film, Livestreams, Animation) zu produzieren.

1.2 Patrick Kunz Photography sichert dem Auftraggeber zu, dass mit sämtlichen Informationen, die zur Erstellung
einer Offerte oder zur Abwicklung eines Auftrages benötigt werden, vertraulich umgegangen wird. Vom Auftraggeber
wird ebenfalls ein angemes-sener Umgang mit sämtlichem Informationen aus stattfindendem Geschäftsverkehr,
insbesondere aus Offerten erwartet. Die Weiterverwendung des von Patrick Kunz Photography offerierten
Leistungsumfangs (Grobkonzept, Umsetzungsideen o.ä.) zumEinholen von Konkurrenzofferten ist untersagt.

1.3 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) der Patrick Kunz Photography sind unter
www.patrick-kunz.com abrufbar.

2. Anwendungsbereich:

2.1 Die vorliegenden AGB finden auf sämtliche Aufträge an Patrick Kunz Photography Anwendung. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Patrick Kunz Photography schriftlich bestätigt werden. Stillschweigen von Patrick Kunz Photography gegenüber etwaigen AGB des Auftraggebers gilt in keinem Fall als Zustimmung. 

2.2 Gültigkeitshierarchie: In erster Linie gelten die Bestimmungen in der Auftragsbestätigung von Patrick Kunz Photography, in zweiter Linie die AGB von Patrick Kunz Photography und in dritter Linie die Offerte von Patrick Kunz Photography

3. Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages:

3.1 Die vertragliche Bindung mit Patrick Kunz Photography kommt dann zustande, wenn Patrick Kunz Photography
die vom Auftraggeber rechts-verbindlich unterzeichnete Auftragsbestätigung vorliegt.
In dieser Auftragsbestätigung sind mindestens Leistungsumfang, Vergütung und alle wesentlichen Fristen festgehalten.


3.2 Sollen während der Produktion Anpassungen im vereinbarten Leistungsumfang vorgenommen werden, sind diese
mittels einer Zusatzvereinbarung zu regeln.


3.3 Zwischenabnahmen: Die Anzahl und der Zeitpunkt der Zwischenabnahmen wird in der Auftragsbestätigung
definiert. Bei diesen Zwischenabnahmen ist mindestens ein handlungsberechtigter Vertreter des Auftraggebers zugegen. Die Abnahmen der Zwischenergebnisse sind schriftlich zu bestätigen und verbindlich. Patrick Kunz Photography verpflichtet sich Überarbeitungswünsche des Auftraggebers umzusetzen, sofern diese sich innerhalb der in der Auftragsbestätigung definierten Rahmenbedingungen bewegen. Laufen die Änderungswünsche des Auftraggebers den
ästhetischen und ethischen Vorstellungen vom Patrick Kunz Photography aber in beträchtlichem Masse zuwider, kann
Patrick Kunz Photography die Produktion abbrechen. Der Auftraggeber hat Patrick Kunz Photography in diesem Falle
für die bereits geleisteten Arbeiten und darüber hinausgehende, nachgewiesene Kosten zu entschädigen.


3.4 Endabnahme: Mindestens ein handlungsberechtigter Vertreter des Auftraggebers überprüft die von
Patrick Kunz Photography produzierten Werke bei der Abgabe. Erfolgt innert 8 Tagen keine begründete,
schriftliche Reklamation, gilt das Werk als angenommen und der Auftrag somit als erfüllt. Weitere Ansprüche werden
nicht anerkannt. Der Auftraggeber kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche
qualitative Mängel aufweist oder die in der Auftragsbestätigung aufgeführten, wesentlichen Bedingungen nicht eingehalten wurden und nachdem Patrick Kunz Photography eine 10-tägige Frist zur Nachbesserung ungenutzt verstreichen
liess.

4. Verzögerungen:

4.1 Erleidet die Produktion eine Verzögerung, dessen Ursache nicht im Verantwortungsbereich von Patrick Kunz Photography liegt, so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert. Ist der Auftraggeber für die Verzögerung verantwortlich, haftet er gegenüber Patrick Kunz Photography für dadurch entstandene Kosten (Materialmiete, Modelhonorar, etc.). 

4.2 Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Auftraggeber nur dann zu einer Reduktion der Entsc4.2 Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Auftraggeber nur dann zu einer Reduktion der Entschädigung von Patrick Kunz Photography, wenn grobes Verschulden von Seiten von Patrick Kunz Photography vorliegt

5. Produktionsabbruch Foto, Film oder Livestream:

5.1 Bei Produktionsabbruch für Foto und Filmaunahmen durch den Auftraggeber haftet dieser gegenüber
Patrick Kunz Photography für mindestens 80% des gesamten Auftragsvolumens oder die bereits geleisteten Arbeiten
und darüber hinausgehende, nachgewiesene Kosten. Bereits angefallene Kosten werden in jedem Fall voll verrechnet.


5.2 Bei Produktionsabbruch für Foto und Filmaufnahmen in Folge höherer Gewalt (Todesfall eines Hauptbeteiligten
o.ä.) und daraus folgenden Sachzwängen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat
Patrick Kunz Photography in diesem Falle für die bereits geleisteten Arbeiten und darüber hinausgehende,
nachgewiesene Kosten zu entschädigen.


5.3 Die Annullationskosten betragen für Foto und Filmaufnahmen bis 10 Tage vor Beginn 20% der Auftragssumme,
bis 5 Tage vor Beginn 50% der Auftragssumme, bis 3 Tage vor Beginn 80% der Auftragssumme, danach 100% der
Auftragssumme. Bereits angefallene Kosten werden in jedem Fall voll verrechnet.


5.4 Bei Produktionsabbruch für Livestreamprojekte durch den Auftraggeber haftet dieser gegenüber
Patrick Kunz Photography für mindestens 100% des gesamten Auftragsvolumens oder die bereits geleisteten Arbeiten
und darüber hinausgehende, nachgewiesene Kosten.


5.5 Bei Produktionsabbruch für Livestreamprojekte in Folge höherer Gewalt (Todesfall eines Hauptbeteiligten o.ä.)
und daraus folgenden Sachzwängen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat
Patrick Kunz Photography in diesem Falle für die bereits geleisteten Arbeiten und darüber hinausgehende,
nachgewiesene Kosten zu entschädigen.


5.6 Die Annullationskosten betragen für Livestreamprojekte bis 20 Tage vor Eventbeginn 30% der Auftragssumme,
bis 10 Tage vor Eventbeginn 50% der Auftragssumme, bis 3 Tage vor Eventbeginn 80% der Auftragssumme, danach
100% der Auftragssumme. Bereits angefallene Kosten werden in jedem Fall voll verrechnet

6. Mehraufwand:

6.1 Ist absehbar, dass die vereinbarte Leistung von Patrick Kunz Photography nicht innerhalb des Budgets erbracht werden kann, informiert Patrick Kunz Photography den Auftraggeber umgehend. Kommt keine Zusatzvereinbarung zustande, schuldet der Auftraggeber Patrick Kunz Photography die Endgeltung für die bereits geleisteten Arbeiten und darüber hinausgehende, nachgewiesene Kosten. Der Auftraggeber hat das Nutzungsrecht am abgegoltenen Arbeitsresultat.

7. Geistiges Eigentum:

7.1 Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich die Immaterialgüterrechte von Patrick Kunz Photography. Sämtliche Urheberrechte an Leistungen, welche Patrick Kunz Photography im Rahmen der Leistungserfüllung erbringt, bleiben Patrick Kunz Photography vorbehalten. Dies gilt insbesondere für visuelle und audiovisuelle Werke, Texte, Konzepte, Gestaltungsvorschläge, grafische Arbeiten, Wort- und Bildmarken. 

7.2 Die von Patrick Kunz Photography erschaffenen Werke werden dem Auftraggeber, unter der Bedingung der vollständigen Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Auftragsbestätigung, zur Nutzung überlassen. Der Auftraggeber erwirbt, sofern nicht anders vereinbart, das Recht auf einmalige inhaltliche, zeitliche oder geografische Nutzung des Werkes. Erstverwendungsrecht (Foto), ausschliessliches Nutzungsrecht (Foto), Zweit- oder Mehrfachverwertung durch den Auftraggeber oder Dritte sind ausdrücklich zu vereinbaren und separat zu entschädigen. Die Werke dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Patrick Kunz Photography nicht verändert werden. 

7.3 Vom Auftraggeber gestellte Elemente (Logos, Produktenamen, Musik, Jingles o.ä.) werden von Patrick Kunz Photography nicht auf deren Urheberrecht überprüft. Etwaige Urheberrechtsverletzungen gehen in einem solchen Falle zu Lasten des Auftraggebers. 

7.4 Ist der territoriale Umfang der Rechtsübertragung in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich auf zusätzliche Länder ausgedehnt worden, werden die Nutzungsrechte nur für das Land übertragen, in welchem der Auftraggeber sein Domizil hat. 

7.5 Mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung erfolgt die Übertragung der Nutzungsrechte für ein Jahr. 

7.6 Der Auftraggeber hat die Urheberpersönlichkeitsrechte zu wahren, insbesondere das Recht auf Namensnennung und Werkintegrität. Patrick Kunz Photography ist berechtigt seine Urheberschaft an den geschaffenen Werken in einer von Patrick Kunz Photography gewählten Form zu bezeichnen. 

7.7 Patrick Kunz Photography behält sich das Recht vor, die Produktion anlässlich von Festivals oder Wettbewerben, sowie zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen.

8. Vergütung:

8.1 Im Normalfall erfolgen die von Patrick Kunz Photography erbrachten Leistungen gemäss einem in der Auftragsbestätigung definierten Pauschalpreis. Dieser Pauschalpreis versteht sich, sofern nicht anders vereinbart, exklusiv Spesen. 

8.2 Die in der Auftragsbestätigung festgelegte Vergütung umfasst nicht: 

• vom Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Abweichungen von den in der Auftragsbestätigung festgelegten Rahmenbedingungen,
 • soweit diese Abweichungen zusätzliche Kosten verursachen.
 • Kosten, die dem Auftraggeber bei Aufnahmen in seinem Betrieb und/oder bei der Mitwirkung seiner Mitarbeiter/-innen entstehen.

 
 8.3 Die Vergütung für die Leistungen von Patrick Kunz Photography ist vom Auftraggeber gegen Rechnungslegung wie folgt zu bezahlen:
• 40 % der gesamten Pauschalsumme bei Auftragserteilung, unter Berücksichtigung einer Zahlungsfrist von 10 Kalendertagen
• und in jedem Fall vor Produktionsbeginn.
• 60 % der gesamten Pauschalsumme nach Auftragserfüllung und unter Berücksichtigung einer Zahlungsfrist von 20 Kalendertagen. 

8.4 Unvorhergesehene Spesen (z.B. für zusätzliches Rekognoszieren o.ä.) müssen ab einem Gesamtbetrag von CHF 300.– vom Auftraggeber schriftlich genehmigt werden, damit Patrick Kunz Photography diese zusätzlich zum in der Auftragsbestätigung definierten Pauschalpreis verrechnen kann. Spesen ≤ CHF 300.– welche nachweislich dem Erbringen der Leistung von Patrick Kunz Photography zuträglich und belegbar sind, werden vom Auftraggeber vergütet

9. Konkurrenzausschluss:

Patrick Kunz Photography akzeptiert prinzipiell keine Regelungen zum Konkurrenzausschluss und ist ausdrücklich berechtigt, für gleiche und ähnliche Produkte, Hersteller und Anbieter tätig zu werden.

AGB Mietartikel

10. Mieten

Der erste Miettag beginnt am dem angegebenen und bestätigten Tag.
Bei einer Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, sich unverzüglich beim Vermieter zu melden.
Bei Überschreitung des Rückgabe Termins wird die normale Tagesmiete pro Tag und allfällige nicht zustande gekommene Folgemieterlöse der Kaution in Abzug gebracht oder in Rechnung gestellt

11. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Fälligen Mietbetrages, sollte unmittelbar nach Erhalt unserer Bestätigung online erfolgen. Bar oder per Kreditkarte bei Abholung.
Bei online Bezahlung durch Kreditkarte, wird die Miete zeitgerecht abgebucht.
Der Vermieter wird die publizierte Kaution reservieren und im Schadensfall allenfalls belasten.

12. Eigentumsvorbehalt

Der Vermieter behält jederzeit alle Eigentumsrechte an sämtlichen Mietsachen
Solange ein Eigentumsvorbehalt des Vermieters besteht, darf der Mieter über den Mietgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich, jegliche Nutzung einräumen.
Jede Überlassung oder Weitervermietung der Mietobjekte oder Teile davon an Dritte ist unzulässig.
Inanspruchnahme durch Dritte, Verpfändungen oder sonstige Belastungen der Mietsache sind gegenüber dem Vermieter unwirksam. Bei Richterlichen angeordneten Vollstreckungsmassnahmen, welche auch die Mietsache betreffen könnten, hat der Mieter unverzüglich alle involvierten Parteien und Personen über die Eigentumsverhältnisse aufzuklären.
Sämtliche Kosten von Interventionsmassnahmen zum Schutze unseres Eigentums sowie Vermietungs- Ausfälle, werden dem Mieter berechnet.

13. Versicherung

Die Mietsache ist nicht versichert. Versicherung ist Sache des Mieters.

14. Schäden und Haftung

Beim Erhalt hat der Mieter die Mietsache zu prüfen, oder prüfen zu lassen. Sie gilt als in einwandfreiem Zustand übernommen, wenn Mängel, die nicht auf dem Schadens-Rapport ausdrücklich festgehalten sind. Nachträglich erklärte Mängel können nicht anerkannt werden. Mit der Entgegennahme der Mietsache verpflichtet sich der Mieter, jegliche Vorsichtsmassnahmen zum Schutze der Mietsache zu treffen.
Der Mieter übernimmt während der gesamten Mietzeit die uneingeschränkte Haftung für die Mietsache.
Darunter fallen Schäden wie zum Beispiel durch über normale Abnützung, nachlässige, unvorsichtige oder unsachgemässe Behandlung, Schäden am Lack, Kratzer, Deformation, Schäden durch Hitze, Rost, Feuchtigkeit, Vibrationsschaden, Kratzer an allen Teilen, Knicke und Brüche an Kabeln etc. Ebenso übermässige Verschmutzung wie z.B. Schlamm, Sand, Staub, Süss- Salz-, Schmutzwasser Schäden ect.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
Eingriffe oder jegliche Art von Änderungen am Mietmaterial ist nicht erlaubt.
Grundsätzlich gilt: Alle Kosten zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes fallen zu Lasten des Mieters.
Anfallende Reparaturen, Störungen, Qualitätseinbussen oder Technische Defekte, welche während der Mietdauer auftreten Haftet der Mieter und befreit den Mieter nicht von der Zahlung oder Minderung des Mietzinses.
Wird die Mietsache nicht, oder beschädigte retourniert wird zum effektiven Wiederbeschaffungspreis oder Reparaturkosten zuzüglich allfällige Zoll, Porto oder ähnliches dem Mieter in Rechnung gestellt, respektive der Kaution abgezogen.
Jegliche Art von direkten oder indirekten Schäden, Arbeitsausfälle, Ausfälle von Aufträgen oder Störungen, Stromunfällen jeglicher Art die durch den Gebrauch der Mietsache entstehen könnten, ist eine Haftung des Vermieters in jedem Falle ausgeschlossen.
Der Vermieter verpflichtet sich für die Funktionstüchtigkeit und den Zustand der Mietsache bis zur Übergabe.
Hat die Mietsache bei der Übergabe einen Fehler, die es dem Mieter nicht erlaubt die Mietsache zu benutzen, oder ist die Tauglichkeit der Mietsache derart herabgesetzt, das kein Gebrauch daraus entsteht, kann der Vermieter, je nach Art des Schadens, den Fehler beheben lassen, das fehlerhafte Material austauschen, eine Preisreduktion oder vom Vertrag zurücktreten. Die Rücksendekosten gehen zu lasten des Vermieters.
Jegliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter ist ausgeschlossen.

15. Sonstige Bestimmungen

Das Entfernen oder Überdecken von Firmen Logo oder/und Schriftzuges) an der Mietsache ist untersagt.
Alle Publizierten Preise auf der Webseite des Vermieters sind grundsätzlich bindend, sofern sie nicht offensichtlich fehlerhaft sind.
Für allfällige Fehler gibt der Vermieter keine Gewähr.
Preisänderungen und Lieferumfang der Ausrüstungen bleiben vorbehalten.
Änderungen der Mietpreise werden jedoch nicht während des Zeitraumes zwischen Bestellung und Mietdauer geändert.
Der Erfüllungsort für Lieferung und Rückgabe der Mietsache ist die zuständige Angegebene Location.

16. Anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Reinach, es gilt schweizerisches Recht.